§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot


(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,

1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,

3. für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt wurde.


(2) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass

1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,

2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,

3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während des Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen und

4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne besteht.


Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung sowie vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten ein.



aus: Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 31. August 2020