Liebe Eltern, liebe EVs,

wie angekündigt kommt eine Testpflicht am dem 19.04..

Anbei finden Sie hier eine kurze Zusammenfassung von mir. Anbei aber auch die gesamte Handreichung.

Wichtigste Nachricht: 

An Grundschulen (…) entscheidet die Schule, ob die Testungen als Eigenanwendung an die Personensorgeberechtigten verteilt werden oder die Testdurchführung in der Schule erfolgt.

Die Testungen werden zu Hause statt finden.

Es gibt in einer Grundschule wenige gründe die für eine testung in der Schule sprechen, aber sehr viele überzeugende und gute Gründe, die test zu Hause durchzuführen.

Grüße

Johannes Hermann, R




Im Rahmen der Teststrategie soll an den Schulen im Land nach den Osterferien zunächst eine einwöchige Probephase vorgeschaltet werden: In der Woche ab dem 12. April 2021 sollen alle in den schulischen Präsenzbetrieb sowie in die Notbetreuung einbezogenen Personen das dann vorgehaltene Testangebot auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können.

 

Mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, wird in Stadt- und Landkreisen mit einer hohen Zahl an Neuinfektionen eine in-direkte Testpflicht eingeführt werden: Ein negatives Testergebnis ist dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Dies gilt sowohl für die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen als auch für das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal.

Einbezogen in die Testungen sind grundsätzlich sowohl die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen - von der Grundschule bis hin zu allen berufli-chen Bildungsgängen – als auch das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal. Einbezogen sind darüber hinaus Kinder in der Notbetreuung (Klasse 1 bis ein-schließlich 7) sowie das dort tätige Personal.

Die indirekte Testpflicht ab dem 19. April 2021 soll nur in denjenigen Stadt- und Landkreisen gelten, in denen die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist: Ab dem zweiten auf eine entsprechende Bekanntmachung des Stadt- oder Landkreises folgenden Werktag, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für diejenigen Personen, die keinen Nachweis über eine negative Testung auf das SARS-CoV-2 Virus erbringen.

Entscheiden sich Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler gegen die Inan-spruchnahme der Testungen, so ist in den betroffenen Stadt- und Landkreisen weder die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung noch das Betreten der Schule möglich.

Die angeleitete Selbsttestung findet in der Organisationshoheit und Verantwortung der Schule statt. Die Testung kann auch im Klassenverband gemeinschaftlich unter Anleitung stattfinden. Für das Gelingen der Umsetzung ist es wichtig, dass der Prozess der Testdurchführungen an der Schule entsprechend pädagogisch begleitet wird.

An Grundschulen (…) entscheidet die Schule, ob die Testungen als Eigenanwendung an die Personensorgeberechtigten verteilt werden oder die Testdurchführung in der Schule erfolgt.