Corona VO vom 01.09.2020

Auszüge


(4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht.

(4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind (...) zulässig.

(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.


Quelle: https://km-bw.de/,Lde/Startseite